Um eine gute Kooperation mit dem Immobilienmakler zu erreichen, empfiehlt sich der Abschluss eines Maklervertrages. Ein Makler sollte sich mit so etwas richtig auskennen. Immerhin schließt er vermutlich fast täglich einen solchen Vertrag ab. Doch auch für die Auftraggeber kann es bedeutsam sein zu wissen, was in diesen Vertrag stehen muss.
Maklervertrag: Welche Vertragsformen gibt es und welche ist zulässig?
Bei Verträgen gibt es eine mündliche und eine schriftliche Form. Handelt es sich um eine kaufbare oder zu verkaufende Immobilie, kann der Vertrag mündlich abgeschlossen werden. Gehandhabt wird dies als einfacher Alleinauftrag. Bei Mietobjekten ist der mündliche Vertrag mit dem Immobilienmakler aber nicht zulässig. Vertragsformen wie der einfache Alleinauftrag oder der qualifizierte Alleinauftrag müssen laut §2 Abs. 1 des Wohnungsvermittlungsgesetzes schriftlich festgehalten werden.
Vertrag mit dem Immobilienmakler: was darin stehen muss:
Zu einem Maklervertrag gehen immer mehrere Angaben. Unter anderem müssen die beteiligten Vertragspartner in ihm stehen und sich die Haftungsverhältnisse klären. Außerdem sind Angaben zum Miet-/Kaufobjekt von Nöten. So muss das Objekt eine Kennzeichnung haben, damit es nicht verwechselt werden kann. Auch sind der Leistungsumfang und die Vertragsart wichtig. Bezüglich der Vertragsart muss der Immobilienmakler angeben, ob es sich um einen Alleinauftrag, einen einfachen Alleinauftrag oder um einen qualifizierten Alleinauftrag handelt. Was den Leistungsumfang betrifft, wird hier notiert, was der Makler zu leisten hat. Es muss alles erwähnt werden, was aus Sicht des Kunden- also aus Ihrer Sicht- für die Vermarktung wichtig ist. Hierunter können Anzeigen, Aushänge oder Annoncen gehören. Ähnlich ist es mit der Pflicht zur Berichterstattung. Vor allem bei einer außerordentlichen oder einer fristlosen Kündigung sind diese Angaben relevant.
Was gehört noch hinein:
Neben allen schon Genannten müssen im Maklervertrag sämtliche Pflichten des Auftraggebers -also Ihre- aufgezählt werden. Gemeint sind damit neben der Infopflicht das Bereitstellen von Unterlagen sowie das Einverständnis, keinen weiteren Immobilienmakler anzuheuern. Weiterhin gehören in den Maklervertrag Angaben zur Provision und Angaben zur Vertragslaufzeit und zu den Fristen. Die Professionsansprüche müssen erfolgsabhängig sein und helfen bei der Zahlung. Im Zusammenhang mit der Provision sollte keine Aufwandsentschädigung eingegangen werden. Seriöse Immobilienmakler arbeiten in der Regel erfolgsabhängig und erkennen die Gefahr, unentgeltlich zu arbeiten, als Berufsrisiko an. Was die Vertragslaufzeit und die Fristen anbelangt, gibt es befristete und unbefristete Verträge. Ein unbefristeter Vertrag kann jederzeit ohne Grund gekündigt werden. Ist der Vertrag mit dem Immobilienmakler befristet, beinhaltet er meist vertragsverlängernde Klauseln. Um nicht in eine Falle zu tappen, wird am besten darauf bestanden, dass sich die Befristung nicht verlängert. Anderweitig ist es schwer, aus dem Vertrag wieder zu entkommen. Zu den Fristen gehören zudem die Kündigungsfrist, die Berichtspflicht und das Widerrufsrecht. Die Kündigungsfrist muss klar verständlich formuliert sein und der Vertrag verlängert sich am besten nicht automatisch. Mit der Berichtspflicht wird wiederum dafür gesorgt, dass der Immobilienmakler immer wieder über sein Tun berichten muss. Für dann Fall, dass der Vertrag mit dem Immobilienmakler irrtümlich aufgegeben wurde, muss ein Widerrufsrecht bestehen. Die Widerrufszeit ist gesetzlich auf 14 Tage nach dem Vertragsabschluss festgelegt, wenn der Abschluss telefonisch oder online geschehen ist. Dabei müssen keine Gründe genannt werden.
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